UG und Limited als Gesellschaftsformen für Existenzgründer

Written by on 27. Januar 2012 in Finanzen & Wirtschaft - No comments

Für Existenzgründer stellt sich die Frage, welche Rechtsform das zukünftige Unternehmen hat. Durch das neue GmbH-Gesetz, das seit dem 01. November 2008 in Kraft getreten ist, bieten sich für Existenzgründer neue Möglichkeiten mit der Gründung einer Mini-GmbH, die auch als Unternehmergesellschaft (UG) bezeichnet wird. Neben der UG bietet sich auch die Limited (Ltd.) an. Zwischen den Gesellschaftsformen bestehen Unterschiede.

UG oder Limited? Informationen sind Pflicht für Existenzgründer

Die GmbH-Reform hatte zum Ziel, dass der Mittelstand und Kleinunternehmen leichter in dem internationalen Wettbewerb der Gesellschaftsformen eintreten können.
Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist die kleine Tochter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Das Einstiegskapital bei der UG ist mit 1 Euro gering und ermöglicht Einsteigern die Geschäftsgründung. Jedoch sind auch bei der UG Gewinnrücklagen bis zu einem Betrag von 25.000 Euro vorgeschrieben.

Die Gründungskosten einer UG beschränken sich auf die Kosten für den Notar, den Handelsregistereintrag und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Gesellschaftsverträge, die von anwaltlicher Seite verfasst werden, sind nicht bedingend.
Der Sitz der UG kann neben Deutschland auch im Ausland liegen. Die Haftungssumme ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sodass der Inhaber nicht mit seinem privaten Vermögen haften muss.
Die Organe der UB sind jeweils bedingend ein Geschäftsführer und ein Gesellschafter. Die Akzeptanz der kleinen GmbH ist ein wenig unter der der GmbH angesiedelt. Die Firmierung der Haftungsbeschränkung ist von Gesetzesseite zwingend. Die UG oder Limited haben also verschiedene Grundlagen.

Die Voraussetzungen einer Limited (Ltd.) in Deutschland

Die englische Rechtsform der Limited wird in Deutschland wegen der Haftungsbeschränkung gerne als Gesellschaftsform verwendet.
Die Firmierung “Ltd.” ist neben dem Namen der Gesellschaft zwingend. Die Mindesteinlage ist 1 Pfund, wobei die Haftungssumme das Gesellschaftsvermögen umfasst. Für die Gründung einer Limited ist kein Notar nötig, sodass diese Kosten entfallen. Der Sitz der Gesellschaft ist in England, wobei die Dokumente in englischer Sprache verfasst sind und die Kommunikation sich aufwändiger gestaltet als bei der deutschen UG.

Der “Shareholder” (Gesellschafter), der “Director” (Geschäftsführer) und ein “Secretary” (Verwalter) sind bedingend nötig, sodass der Aufwand bei der Limited ein wenig höher ist. Die Akzeptanz der Limited hat sich mittlerweile zum Positiven verändern, obgleich leichte Vorbehalte gegen diese Gesellschaftsform zu verzeichnen sind.
Ob man sich für eine UG oder Limited entscheidet, hängt auch von der Unterstützung ab, die man erhält. Hier ist es ratsam, sich professionellen Beratern anzuvertrauen. Mehr zu Limited gründen auf http://www.jenty.de, hier gibt es professionellen Rat.

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